Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 7 Landbeschaffungsgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/7#abs-1 (1) Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/7#abs-2 (2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.