Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 7 Landbeschaffungsgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/7#abs-1 (1) Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/7#abs-2 (2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.

§ 6 § 8