Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 4 Grundsteuergesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/4#abs-1 (1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/4#abs-2 (2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.