Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 39 Bewachungsverordnung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/39#abs-1 (1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/39#abs-2 (2) Örtlich zuständig für

1. die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 2 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,

2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 2 BewachV gemeldet ist.

§ 38 § 39a