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# § 39 ZustV (Bayern) — Bewachungsverordnung

Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.

(2) Örtlich zuständig für

1. die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 2 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,

2. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 2 BewachV gemeldet ist.

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Zitiervorschlag: § 39 ZustV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/39

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