Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 38 Schaustellerhaftpflichtverordnung
Stand: 27.08.2026
Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.