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§ 38 ZustV (Bayern) — Schaustellerhaftpflichtverordnung

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.