Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 30 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Stand: 27.08.2026
Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.