Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 31 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
Stand: 27.08.2026
Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.