Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 29 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/29#abs-1 (1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/29#abs-2 (2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.