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ZustV

§ 29 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/29#abs-1 (1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/29#abs-2 (2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.

§ 28 § 30