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§ 30 ZustV (Bayern) — Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.