Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 2 Vereinsgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/2#abs-1 (1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/2#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.