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ZustV

§ 3 Wohngeldgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/3#abs-1 (1) Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/3#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.

§ 2 § 4