Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II
ZAPO/FöL II§ 9 Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/9#abs-1 (1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/9#abs-2 (2) Die Prüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf die Personen, die an der Prüfung teilzunehmen haben, den Termin und Ersatztermin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der schulpraktischen und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) bekannt gemacht. Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung sind ebenfalls bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/9#abs-3 (3) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. Muss der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/9#abs-4 (4) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.