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# § 9 ZAPO/FöL II (Bayern) — Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung

Förderlehrerprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt.

(2) Die Prüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf die Personen, die an der Prüfung teilzunehmen haben, den Termin und Ersatztermin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der schulpraktischen und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) bekannt gemacht. Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung sind ebenfalls bekannt zu machen.

(3) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. Muss der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.

(4) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 ZAPO/FöL II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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