Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 8 Überprüfung von Prüfungsentscheidungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/8#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/8#abs-2 (2) Entsprechen die Einwendungen nicht Abs. 1, werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. Auf Grund der Stellungnahmen der Prüferinnen oder Prüfern entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/8#abs-3 (3) Ist das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Rechte der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/8#abs-4 (4) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr getroffen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/8#abs-5 (5) Durch einen Antrag im Sinn des Abs. 1 oder 3 wird die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs nicht gewahrt.

§ 7 § 9