Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 10 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/10#abs-1 (1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,

1. für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,

2. die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,

3. die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/10#abs-2 (2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/10#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 9 § 11