nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 ZAPO/FöL II (Bayern) — Prüfungslisten

Förderlehrerprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.