(1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
1. für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
2. die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3. die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.
(3) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.