Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften

WGV

§ 7 Genehmigung von Satzungsänderungen, Auflösung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/7#abs-1 (1) Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften der §§ 1 und 5 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/7#abs-2 (2) Die Waldgenossenschaft kann durch einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Waldgenossenschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.

§ 6 § 8