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§ 7 WGV (Bayern) — Genehmigung von Satzungsänderungen, Auflösung

Verordnung über Waldgenossenschaften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften der §§ 1 und 5 entsprechen.

(2) Die Waldgenossenschaft kann durch einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Waldgenossenschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.