Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften

WGV

§ 6 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/6#abs-1 (1) Die Waldgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde, die gemäß Art. 110 GO als Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde zuständig ist, in der die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/6#abs-2 (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Waldgenossenschaft ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/6#abs-3 (3) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde stehen bei der Beaufsichtigung der Waldgenossenschaft die durch die Art. 111 bis 114 GO hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Gemeinden vorgesehenen Befugnisse zu. Vor Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 7 ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde gutachtlich zu hören. Äußert sich die Forstbehörde nicht binnen eines Monats, kann die zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass fostliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 § 7