Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 110 Rechtsaufsichtsbehörden
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist auch obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 110 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 17.09.2025 – AN 4 K 25.1895, AN 4 K 25.1911
- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
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