Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 111 Informationsrecht
Stand: 25.08.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.