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SpielbG

Art 7a Ausgleichsabgabe

Stand: 27.08.2026

Bayern

Sofern die Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ermäßigung um die spielbetriebsbedingte Umsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 8 für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach Art. 11 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung sind die fiktive Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer jeweils zuzüglich Ergänzungsabgaben sowie die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Steuerlast nach Art. 7 Abs. 1 bleibt hierbei außer Ansatz.

Art 7 Art 8