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Art 7a SpielbG (Bayern) — Ausgleichsabgabe

Spielbankgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Spielbankabgabe nach Art. 7 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ermäßigung um die spielbetriebsbedingte Umsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 8 für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach Art. 11 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung sind die fiktive Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer jeweils zuzüglich Ergänzungsabgaben sowie die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Die Steuerlast nach Art. 7 Abs. 1 bleibt hierbei außer Ansatz.