Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankgesetz

SpielbG

Art 7 Spielbankabgabe

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-1 (1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an den Freistaat Bayern eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

bis 25 Millionen Euro fünfundzwanzig v.H.,

über 25 Millionen Euro dreißig v.H.

des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-2 (2) Bruttospielertrag ist

1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,

2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-3 (3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-4 (4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen anderer Währungen in den Spielautomaten sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-5 (5) Spielverluste eines Spieltags werden mit künftigen Bruttospielerträgen verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-6 (6) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 7 und 8.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-7 (7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat den Vomhundertsatz in begründeten Einzelfällen herabsetzen. Art. 7a bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/7#abs-8 (8) Die tarifliche Spielbankabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO).

Art 6 Art 7a