Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 7 Suchtforschung
Stand: 30.07.2026
Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.