Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz

SpielbG

§ 7 Suchtforschung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

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