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SpielbG

Art 12 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Stand: 27.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Sitzgemeinden einen Teil der Spielbankabgabe erhalten. Der Gemeindeanteil darf 15 v.H. des Bruttospielertrags nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. Die Sitzgemeinde kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Aufteilung des Gemeindeanteils an der Spielbankabgabe treffen.

Art 11 Art 13