Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankgesetz

SpielbG

Art 11 Steuerbefreiung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Bayern unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

Art 10 Art 12