Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 4 Befragung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, eine Person nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ereignissen oder Personen zu befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung der zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben erforderlich sind. Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien – Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit – hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

Art 3 Art 5