Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 5 Identitätsfeststellung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen. Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Feststellung der Identität verhindern oder erschweren, abnimmt. Die Person kann bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Art 4 Art 6