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# Art 4 SWG (Bayern) — Befragung

Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, eine Person nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ereignissen oder Personen zu befragen, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung der zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben erforderlich sind. Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien – Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit – hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

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Zitiervorschlag: Art 4 SWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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