Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz
SWGArt 3 Befugnisse
Stand: 27.08.2026
Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.