Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 3 Befugnisse

Stand: 27.08.2026

Bayern

Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.

Art 2 Art 4