Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 14 Kennzeichnung und Ausrüstung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/14#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/14#abs-2 (2) Die Angehörigen der Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.

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