Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz
SWGArt 14 Kennzeichnung und Ausrüstung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/14#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/14#abs-2 (2) Die Angehörigen der Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.