Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 13 Dienstbetrieb

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterliegen den Weisungen der Polizeibehörden. Soweit es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht abweichend von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 im Zuständigkeitsbereich benachbarter Polizeiinspektionen, die dem Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums angehören, eingesetzt werden.

Art 12 Art 14