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Art 13 SWG (Bayern) — Dienstbetrieb

Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterliegen den Weisungen der Polizeibehörden. Soweit es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht abweichend von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 im Zuständigkeitsbereich benachbarter Polizeiinspektionen, die dem Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums angehören, eingesetzt werden.