Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

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Art 12 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/12#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/12#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Sicherheitswacht fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/12#abs-3 (3) Die Angehörigen der Sicherheitswacht dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Für die Genehmigung gelten § 37 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, wobei die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2) gelten.

Art 11 Art 13