nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 12 SWG (Bayern) — Verschwiegenheitspflicht

Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Sicherheitswacht fort.

(3) Die Angehörigen der Sicherheitswacht dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Für die Genehmigung gelten § 37 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, wobei die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2) gelten.

---

Zitiervorschlag: Art 12 SWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
