Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 11 Persönliche und fachliche Eignung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/11#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. Polizeivollzugsbeamte werden nicht als Angehörige der Sicherheitswacht bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/11#abs-2 (2) In die Abklärung dieser Voraussetzungen sollen die Wohnsitzgemeinden einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/11#abs-3 (3) Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. Ihre Aus- und Fortbildung obliegt der Polizei.

Art 10 Art 12