Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz
SWGArt 10 Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/10#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind ehrenamtlich tätig, sie stehen zum Freistaat Bayern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf ihren Antrag hin für den Bereich einer Polizeiinspektion vom zuständigen Polizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich durch die Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellung kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/10#abs-2 (2) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag, durch Widerruf oder durch Zeitablauf beendet. Die Entscheidung über den Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses und der Widerruf bedürfen der Schriftform. Zuständig ist das Polizeipräsidium, dem die Polizeiinspektion nachgeordnet ist, für deren Bereich der Angehörige der Sicherheitswacht bestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/10#abs-3 (3) Das Polizeipräsidium kann die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen, für deren Bereich die Angehörigen der Sicherheitswacht bestellt werden.