(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen, und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. Polizeivollzugsbeamte werden nicht als Angehörige der Sicherheitswacht bestellt.
(2) In die Abklärung dieser Voraussetzungen sollen die Wohnsitzgemeinden einbezogen werden.
(3) Die Angehörigen der Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. Ihre Aus- und Fortbildung obliegt der Polizei.