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§ 7 NotV (Bayern) — Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung

Notarverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen auf 42 Millionen Euro begrenzt werden.