Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Medizinhygieneverordnung
MedHygV§ 5 Ausstattung mit Fachpersonal
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/5#abs-1 (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 haben nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker sowie Hygienefachkräfte zu beschäftigen oder sich von diesen beraten zu lassen, und hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte sowie Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/5#abs-2 (2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen, klinisch-pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/5#abs-3 (3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt oder als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 6 bis 9 nicht erfüllt sind.