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MedHygV

§ 6 Krankenhaushygieniker

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/6#abs-1 (1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Prävention und Kontrolle nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Einrichtungen für ambulantes Operieren. Er oder sie berät neben den ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen auch die Leitung der Einrichtung, bewertet die für die Entstehung nosokomialer Infektionen vorhandenen Risiken und bestimmt das notwendige und angemessene Risikomanagement. Als weitere Aufgabe stellt er oder sie sicher, dass alle baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Erfordernisse auf der Basis evidenzbasierter Leitlinien Berücksichtigung finden, und führt gemeinsam mit der Hygienefachkraft entsprechend § 23 Abs. 4 IfSG die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs durch. Zudem koordiniert er oder sie alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Infektionsprävention und des Ausbruchsmanagements.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/6#abs-2 (2) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. Der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 gewährleistet ist. Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage einer Risikobewertung gemäß der „Empfehlung zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen “ sowie der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen “ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen. Krankenhäuser der zweiten und dritten Versorgungsstufe haben eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker hauptamtlich in Vollzeit zu beschäftigen. Eine hauptamtliche Tätigkeit besteht, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird. Wird eine solche Vollzeitstelle mit Teilzeitkräften besetzt, so ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Satzes 4 eingehalten werden, insbesondere müssen die Teilzeitkräfte hauptamtlich und in der Summe den Umfang einer Vollzeitstelle abdeckend beschäftigt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayMedHygV--2010/6#abs-3 (3) Qualifiziert für die Wahrnehmung der Aufgaben in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist, wer

1. als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie anerkannt ist,

2. approbierte Humanmedizinerin oder approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung mit klinischem Bezug erfolgreich abgeschlossen hat oder eine Anerkennung als Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen besitzt und

a) eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben hat oder

b) eine durch eine Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculare Fortbildung in der Krankenhaushygiene erfolgreich mit einer Prüfung durch eine Landesärztekammer abgeschlossen hat, oder

3. ohne die Approbation als Ärztin oder Arzt zu besitzen ein naturwissenschaftliches Studium oder Studium der Tiermedizin abgeschlossen hat und am 1. Januar 2017 seit mindestens 15 Jahren nachweislich als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker mit Aufgaben gemäß Abs. 1 tätig ist.

In Krankenhäusern der zweiten und dritten Versorgungsstufe darf als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker nur tätig sein, wer nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 qualifiziert ist. Ist in Krankenhäusern der zweiten Versorgungsstufe keine Krankenhaushygienikerin und kein Krankenhaushygieniker mit Qualifikation nach Satz 1 Nr. 1 beschäftigt, so muss zusätzlich vertraglich für den Bedarfsfall die externe Beratung durch einen solchen sichergestellt sein. In Krankenhäusern der dritten Versorgungsstufe muss mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker mit Qualifikation nach Satz 1 Nr. 1 hauptamtlich in Vollzeit beschäftigt sein.

§ 5 § 7