Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Medizinhygieneverordnung
MedHygV§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 27.08.2026
Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet,
2. entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält,
3. entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,
4. entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.