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Art 80 LWG (Bayern) — Prüfung des Volksentscheids

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.

(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen

1. Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,

2. Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,

3. die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.

Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.