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# Art 58 LWG (Bayern) — Feststellung der Listennachfolger

Landeswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verlust der Mitgliedschaft aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Gleiches gilt, wenn eine gewählte sich bewerbende Person dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge verstorben ist oder ihre Wählbarkeit verloren hat.

(2) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(3) Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden, so entscheidet hierüber – vom Fall des Todes oder des Verzichts (Art. 46 Abs. 2) eines Listennachfolgers abgesehen – der Landeswahlausschuss.

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Zitiervorschlag: Art 58 LWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/58

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