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# Art 54 LWG (Bayern) — Nachwahl

Landeswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.

(3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 54 LWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/54

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