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Art 41 LWG (Bayern) — Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis

1. insgesamt,

2. für jeden Stimmkreisbewerber,

3. für jeden Wahlkreisbewerber,

4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,

5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.