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Art 11 LWG (Bayern) — Öffentlichkeit der Abstimmung

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.